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„Ach, das bisschen Schimmel“ – sollte man trotzdem nicht mitessen!

Unter dem Begriff Mykotoxinen versteht man die Stoffwechselprodukte verschiedener Schimmelpilzarten mit stark toxischen Eigenschaften. Bei einem Befall eines Lebensmittels mit diesen Schimmelpilzen können Mykotoxine in gesundheitlich bedenklichen Mengen entstehen. Aufgrund dessen unterliegen die Gehalte von Mykotoxinen in Lebensmitteln strengen Vorschriften.
Höchstgehalte für Mykotoxine in Lebensmittel sind in der Verordnung (EU) 2023/915 für verschiedene Gruppen von Mykotoxinen (Aflatoxine, Ochratoxin A, Patulin, Deoxynivalenol, Zearelenon, Fumonisine, Citrinin, Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloide sowie T-2 und HAT-2 Toxine) festgelegt.
Zum Beispiel bei gerösteten Kaffeebohnen sowie bei gemahlenen gerösteten Kaffee beträgt der Höchstgehalt für Ochratoxin A, das als krebserzeugend, erbgutschädigend und nierenschädigend gilt, nur maximal 3 µg/kg. Diese geringen Höchstgehalte für Mykotoxine in Lebensmitteln erfordern modernste Analysensysteme wie z. B. HPLC gekoppelt mit DAD (Hochleistungsflüssigkeitschromatographie mit einem Dioden-Array-Detektor) bzw. HPLC gekoppelt Fluoreszenzdetektor sowie präzise und leistungsfähige Methoden.
Im Landesuntersuchungsamt in Bremen werden jedes Jahr verschiedene typischerweise mit Mykotoxinen belastete Lebensmittelgruppen, wie z. B. Kaffee (Ochratoxin), Nüsse (Aflatoxine) oder Äpfel (Patulin) auf die jeweils relevanten Mykotoxine untersucht, die Gehalte quantifiziert und die Ergebnisse in Hinblick auf die gesetzlichen Höchstgehalte bewertet.

Ziel dabei: Sicherstellen, dass die gesetzlichen Grenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2013/915 eingehalten werden und dass keine Gesundheitsgefahr für den Verbraucher besteht.